Allgemeine Geschäftsverbindungen

 
1. Montagebedingungen

I. Allgemeines

Montagen werden zu pauschalen Einrichtungsgebühren, nach Aufwand oder nach Aufmass abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Montagen nach Aufwand berechnet.

II. Mitwirkungspflicht des Bestellers

Der Besteller hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Montagen rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass sich die für den Beginn und die Durchführung der Montagen erforderlichen Teile rechtzeitig an der Montagestelle befinden, sofern ihm deren Beistellung obliegt. Ferner muss sich die unmittelbare Baustellenzufahrt in brauchbarem und die Montagestelle in montagebereitem Zustand befinden. Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen muss das Bauwerk in einem Zustand sein, der eine einwandfreie Montage zu normalen Arbeitsbedingungen ermöglicht.

III. Gefahrenübergang

Wird durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, der Beginn der Montage um mehr als 14 Tage verzögert oder die Montage um mehr als 14 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Verzögerung bzw. der Unterbrechung auf den Besteller über.

IV. Gewährleistung

Die Gewährleistung beginnt mit der Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb.

Verzögert sich durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, die Übernahme im eigenen Betrieb oder die Beendigung des etwa vereinbarten Probebetriebs um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistung um die Dauer der Verzögerung.

V. Montagen nach Aufwand

1. Diese setzen sich zusammen aus:

- den verbrauchten Materialien und ggf. der Montagevorleistung zu den jeweiligen Listenpreisen

- der Arbeitsleistung nach bescheinigten Stundennachweisen.

2. Für die Berechnung der Arbeitsleistung gelten ab 01.08.2007 folgende

Stundeneinheitsverrechnungssätze:

System- und Montagearbeiten: € 65,00

Fremdanlagen: € 95,00

Schulungen: € 105,00

Überstundenzuschläge: Außerhalb der Geschäftszeiten:+ 25 %

Nach 22:00 Uhr + 50 %

Samstag + 50 %

Sonntag + 100 %

Geschäftszeiten sind von Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitags von 7:30 Uhr bis 14:00.

Bei Einsatz von Montage- bzw. Einmess-Ingenieuren bzw. Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten besondere Tagesverrechnungssätze.

3. Reisestunden, Wege- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit wenn nicht anders vereinbart. Die Fahrtkosten sind darin enthalten. Bei Abrechnung der Reise, Wege- und Wartezeiten über keine Pauschale, wird pro gefahrenen Kilometer ein Unkostenbeitrag von € 0,60 pro Kilometer zzgl. Der geleisteten Zeit erhoben. Die Dauer der üblichen Arbeitszeit unseres Montagepersonals richtet sich nach den gesetzlichen und den tariflichen Bestimmungen. Sie beträgt zur Zeit 8 Stunden/Tag und 40 Stunden/Woche.

4. Fracht und Verpackung sowie Mieten für Spezialwerkzeuge, größere Messgeräte, Baubuden, fahrbare Leitern, Rüst- und Hebezeuge werden gesondert berechnet.

VI. Inbetriebnahmen

Allgemeine Inbetriebnahmen beinhalten:

- Montage der Zentraleinheit an vorher festgelegter Stelle.

- Montage der in den Angeboten beschriebenen Endgeräte an vorher festgelegter Stelle.

- Erstellung einer Anlagendokumentation

- Liefern, montieren und Beschalten eines bauseits zu stellenden Systemverteilers

- Einweisung von Personal vor Ort ( max. 5-7 Personen)

- Grundprogrammierung der TK-Systeme ohne Kurzwahlziele und ohne kundenspezifische Sonderprogrammierungen

- Montagen und Einmessarbeiten von DECT-Basisstationen sind grundsätzlich von Inbetriebnahmepauschalen ausgeschlossen und werden nach V oder VI berechnet.

- Sprachprozessoren sind von Inbetriebnahmepauschalen ausgeschlossen und werden ebenfalls nach V oder VI abgerechnet.

Alle anderen Arbeiten werden nach V oder VI abgerechnet.

VII. Montage nach Aufmass

Diese werden zu den im Angebot für die Aufmasseinheit festgelegten Sätzen berechnet.

VIII. Montagen von bereitgestellten Geräten und Materialien

1. Der Auftragnehmer gewährleistet die vertragsgemäße Montage. Er haftet aber nicht für Güte und Eignung der vom Besteller zur Verfügung gestellten Geräte und Materialien. Hat der Auftragnehmer Bedenken hinsichtlich ihrer Güte und Eignung, so hat er diese dem Besteller mitzuteilen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der beigestellten Geräte und Materialien sowie die daraus resultierenden Kosten trägt der Besteller.

IX. Sonstiges

1. Die Preise für die vorgenannten Leistungen enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird nach der vom Gesetz jeweils bestimmten Höhe zusätzlich berechnet.

2. Ein aufgrund verspäteter Lieferung und Leistung geltend gemachter Schadensersatzanspruch des Bestellers ist beschränkt auf den Wert der nicht ausgeführten Lieferung und Leistung. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Bei der Installation von Software bzw. bei der Renovierung von Software- Netzwerksystemen u.ä. gelten zusätzlich die Allgemeinen Lieferbedingungen für Software.

3. Für Arbeiten auf Verlangen des Bestellers in Erweiterungen, Abänderungen oder außerhalb des Montageauftrages übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung und Haftung, sofern die Arbeiten nicht vorher ausdrücklich vereinbart wurden. Bei Gestellung von Montagepersonal für Arbeiten, die unter Aufsicht und nach Anweisung des Bestellers erfolgen, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Montagepersonals.

4. Für Beschädigungen einer Anlage selbst haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese bei Ausführung der Arbeiten nachweislich von ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind. Auch für sonstige Schäden haftet er nur im Rahmen der Bedingungen und Deckungssummen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

5. Preise für Montagen und Inbetriebnahmen, sowie für Material werden ausschließlich von der Geschäftsleitung und vom Vertrieb genannt. Alle anderen Preisinformationen sind nicht bindend.

6. Die Gewährleistung für die Arbeiten des Auftragnehmers beträgt 6 Monate. Gewährleistungen für die verwendeten Produkte sind den entsprechenden Produktbeschreibungen zu entnehmen.

7. Der Gerichtsstand ist Bremen.

2. Allgemeine Lieferbedingungen

1. Umfang der Lieferungen und Leistungen

1.1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beidseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beidseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistungen (im folgenden Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

1.2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart wurde.

1.3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferung oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

1.4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums – und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn dem Anbieter der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer Zuverlässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen hat.

1.5. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

2. Preis

Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung.

3. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen. Vorher ist Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherheitsrechte, die vom Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe um mehr als 25 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.

4.2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Frist für Lieferungen und Leistungen

5.1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beidseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel 1.1 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben,

die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen. Werden diese Vorraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

5.2. Die Frist gilt als eingehalten:

5.2.1 bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

5.2.2 bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

5.3. ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferung oder Leistung nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 5.3 Absatz 1 genannten Gründen, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v.H. bis zur Höhe von in ganzen 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht im zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Absatz 2 genannte Grenze in Höhe von 5 v.H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

5.4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

6. Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, und zwar:

6.2. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

6.3. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder die Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

6.4. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

7. Aufstellung und Montage

7.2. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

7.3. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

7.2.1 Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.

7.2.2 Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume, und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessenen sanitären Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragsnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Betriebes ergreifen würde.

7.2.3 Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge bestimmter Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

7.4. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.5. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstige Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

7.6. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

7.7. Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern und dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder des Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.

7.7.1 Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.

7.7.2 Es gelten die Montagebedingungen des Lieferers.

7.8 Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

7.8.1 Reisekosten für den Transport des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäcks.

7.8.2 Die Auslösung für die Arbeitszeit sowie Ruhe- und Feiertage.

8 Entgegennahme

8.7 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen

8.8 Teillieferungen sind zulässig.

9 Haftung für Mängel

9.7 Für Mängel, zu denen auch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

9.8 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenüberganges liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

9.9 Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nicht zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann..

9.10 Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaft befreit.

9.11 Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel behoben zu haben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

9.12 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge ab in 6 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

9.13 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

9.14 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Schäden aufgehoben.

9.15 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 1 Monat, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 3 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

9.16 Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in den Ziffern 9.2, 9.6 und 9.9 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

9.17 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind

ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

9.18 Die Ziffern 9.2 bis 9.11 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

10 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

10.7 Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:

10.8 Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

10.9 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 5.3 Absatz 1 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ergebnisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferung vereinbart wurde.

11 Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Besteller entsprechend.

Der Lieferer haftet nur im Rahmen der Bedingungen und Deckungssumme der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

12 Gewerbliche Schutzrechte, behördliche Vorschriften

12.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet der Lieferer nicht, wenn die von ihm gelieferten Waren gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, es sei denn, es liegt bei ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden.

12.2. Behördlichen Vorschriften entsprechen und etwaige Embargo – Bestimmungen nicht verletzt werden. Entsteht dem Lieferer durch den Verstoß gegen derartige Bestimmungen ein Schaden, verpflichtet sich der Käufer, dem Lieferer diesen Schaden zu ersetzen.

12.3. Nach der Verpackungsverordnung muss die Entsorgung von Transportverpackungen vom Verkäufer erfolgen, der entsprechende Vereinbarungen mit Herstellern und Entsorgungsunternehmen trifft. Unvermeidbare Verpackungen werden ökologisch und ökonomisch gegen Erstattung der anteiligen Kosten durch den Besteller vom Beauftragten des Verkäufers entsorgt.

13. Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

14. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.