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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Hardware und
Überlassung von Standard-Software
1. Allgemeines
1.1
Die Firma SiKoTec Kommunikationstechnik GmbH (im folgendem Anbieter genannt)
erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der
Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.
1.2
Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender
oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die
Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die
Annahme der Leistungen durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter
gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung
seiner eigenen AGB.
2. Angebote und Preise
2.1
Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung
durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung
zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der
Ausführung der Leistung zustande.
2.2
Die Leistungen erfolgen zu den Preisen und besonderen Bedingungen des
jeweiligen Leistungsscheins. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
2.3
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird,
verstehen sich die Preise „Netto“, zuzüglich der jeweils geltenden
Umsatzsteuer.
3. Vertragszweck, Lieferungen und Leistungen, Nutzungsrechte
3.1
Inhalt/Beschaffenheit und Umfang der vom Anbieter geschuldeten Lieferungen
und Leistungen ergeben sich, soweit im Einzelfall nicht anderes vereinbart
ist, aus dem jeweiligen Leistungsschein bzw, wenn ein solcher nicht
vorliegt, aus der entsprechenden Auftragsbestätigung, jeweils mit der
entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. aus der
Bedienungsanleitung. Produktbeschreibung und Bedienungsanleitung können
jederzeit beim Anbieter eingesehen werden.
3.2
Der Leistungsschein beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und
funktionalen Anforderungen des Kunden. Der Leistungsschein gibt insbesondere
die vereinbarten Leistungskriterien wieder.
3.3
Die Preis- und
Leistungsgefahr geht bei Direktlieferungen auf den Kunden direkt ab dem
Auslieferungswerk bzw. Distributionszentrum über.
3.4
Transport- und sonstige
Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen. Kosten für die Entsorgung der Verpackungen sind vom Kunden
zu tragen. In der Bundesrepublik Deutschland können Transportverpackungen
über die Vfw AG (Max-Planck-Str. 42, 50858 Köln) bzw. Verkaufspackungen über
das Duale System Deutschland (DSD, Frankfurter Str. 720-726, 51145 Köln),
kostenfrei entsorgt werden.
3.5
Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für
den Leistungsschein erbringt der Anbieter nur auf der Grundlage eines
gesonderten Vertrages.
3.6
An Software, die der Anbieter geliefert und dem Kunden übergeben hat, räumt
er, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Kunden das einfache, nicht
ausschließliche Recht ein, diese bei sich auf Dauer für eigene interne
Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu nutzen. Im
Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter. Das ihm an den vom Anbieter
übergebenen Leistungen eingeräumte Nutzungsrecht, kann durch den Kunden nur
unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte an Dritte übertragen werden.
3.7
Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz
vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße
Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3.8
Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht
unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz
vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher eine
Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen
Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen
Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf auch ohne
Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der
Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.
4. Liefertermine und Fristen
4.1
Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden
im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die
Leistungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit
Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung.
Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter
dem Vorbehalt, dass der Anbieter seinerseits die für ihn notwendigen
Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und
vertragsgemäß erhält.
4.2
Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung
gestellt werden.
4.3
Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse
zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich
Streik oder Aussperrung) verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer
der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.
4.4
Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in
Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für
jede vollendete Woche auf 0,5% des Preises für den Teil der Leistung, der
auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann begrenzt. Die Verzugshaftung
ist insgesamt begrenzt auf 5% des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages.
Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des
Anbieters beruht.
4.5
Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu
vertreten ist.
Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens-
oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für
jede vollendete Woche der Verzögerung 1% des Preises für den Teil der
Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden
kann, jedoch insgesamt höchstens 10% des Gesamtpreises des jeweiligen
Auftrages. Ziffer 4.4 Satz 3 gilt entsprechend.
5. Pflichten des Kunden
5.1
Der Kunde benennt dem Anbieter einen Ansprechpartner, der während der
Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen
treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur
Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen
Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom
Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im
unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.
5.2
Der Kunde ist verpflichtet die Lieferungen unverzüglich auf
Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und auf von außen
erkennbare Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel
unverzüglich geltend zu machen.
Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder
Fehlmengen hat der Kunde darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des
Transportunternehmers zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb
von zwei Wochen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die jeweilige Lieferung
als vertragsgemäß, es sei denn die Abweichung war trotz sorgfältiger
Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung nicht erkennbarer Schäden,
hat der Kunde diese zwei Wochen nachdem er von ihnen Kenntnis genommen hat,
dem Anbieter anzuzeigen.
Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt.
5.3
Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen
und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung
erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
5.4
Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich schriftlich (Ziffer 12.1 S.3) über
Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird den Anbieter
ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen und
deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Erhöht sich der
Aufwand des Anbieters, kann dieser auch, unbeschadet anderer Ansprüche, die
Vergütung des von ihm erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn der
Kunde hat im Falle einer Störung, die Störung nicht zu vertreten und deren
Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die Berechnung der
Vergütung für den Mehraufwand erfolgt nach den im Leistungsschein
festgelegten Stundensätzen und Abrechnungsabschnitten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
Wechseln, im Eigentum des Anbieters. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Anbieters in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
6.2
Wird Vorbehaltsware vom
Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für den Anbieter, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird.
Die neue Sache wird Eigentum des Anbieters. Bei Verarbeitung, Vermischung
oder Vermengung mit nicht dem Anbieter gehörender Ware erwirbt der Anbieter
Miteigentum an der
neuen Sache nach dem
Verhältnis der Fakturenwerte ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Kunde
ist zur Weiterveräußerung, oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur mit der
Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß 6.3 auf den Anbieter auch
tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder
einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Anbieter infolge einer
nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens
jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw.
Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen.
6.3
Der Kunde tritt hiermit
die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Anbieter,
der dies annimmt ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und
hat der Anbieter hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt,
steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware
zu. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft,
wird die Forderung des Anbieters sofort fällig und der Kunde tritt die an
ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Anbieter ab und
leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Anbieter weiter. Der
Anbieter nimmt die diesbezügliche die Abtretung schon jetzt an.
6.4
Der Kunde ist ermächtigt,
solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen
Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf,
spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall wird
der Anbieter hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der
Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Kunde ist
verpflichtet, dem Anbieter auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem
Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe
der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem
Anbieter alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu
gestatten.
6.5
Übersteigt der Wert der
für den Anbieter bestehenden Sicherheiten deren sämtliche Forderungen um
mehr als 20%, so ist der Anbieter auf Verlangen des Kunden oder eines durch
die Übersicherung des Anbieters beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
6.6
Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen
sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Anbieter unter Angabe des
Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
6.7
Nimmt der Anbieter
aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur
dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Anbieter dies ausdrücklich
erklärt. Der Anbieter kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware
durch freihändigen Verkauf befriedigen.
6.8
Der Kunde verwahrt die
Vorbehaltsware für den Anbieter unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen
Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu
versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm
aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder
sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Anbieter, in Höhe des
Fakturenwertes der Ware ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an.
6.9
Sämtliche Forderungen
sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten, die der Anbieter im Interesse des Kunden
eingegangen ist, bestehen.
7. Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
7.1
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen
grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum netto Faktura ohne
jeden Abzug fällig. Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist, sind
Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 1,5% Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen netto Faktura zu leisten.
7.2
Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein
ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der jeweilige Auftrag
das verfügbare Kreditlimit, ist der Anbieter berechtigt, die Erfüllung
dieses und weiterer Aufträge nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form
einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen
Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn
dem Anbieter nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
7.3
Gleicht der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Nettofälligkeitstermin
ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene
Skonto-Vereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele, für alle zu
diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig
zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt weitere Leistungen nur gegen
Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in
der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers
vorzunehmen.
7.4
Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten
des Anbieters gutgeschrieben ist.
7.5
Der Anbieter ist berechtigt bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu
berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters
einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
7.6
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wegen Mängeln
kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels
verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel
zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrecht durch den Kunden, mit einem Gegenrecht, das nicht auf
einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde
liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. Die Rechte des Kunden aus §
478 BGB bleiben unberührt.
8. Sachmängel
8.1
Der Anbieter gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen bei
vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen.
8.2
Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit
bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen
Sachmängeln ausgeschlossen soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen
Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem
Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die auf Grund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt
sind. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren.
8.3
Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form
unter Angabe der für die Mängelerkennung und –analyse erforderlichen
Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die
Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die
Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn
nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren
des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat
darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der
Beseitigung von Störungen zu unterstützen.
8.4
Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf
Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung
beinhaltet nach Wahl des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder
Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl des Anbieters
angemessen berücksichtigt.
Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch den
Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf
die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den
im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des
Austausches auf den Anbieter über.
8.5
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht
durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die
Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer
10.1 – 10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein
ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus. Diese
beläuft sich i.d.R. auf zwei Wochen.
8.6
Tritt der Kunde zurück, wird der Anbieter die Ware
zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes
der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die
Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich auf Grund einer degressiven
Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den
Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder
kürzerer Nutzungszeitraum zu Grunde zu legen ist.
8.7
Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab
Ablieferung; soweit bei Hardware auch eine Montage der Hardware durch den
Anbieter vereinbart ist, mit betriebsbereiter Übergabe der Hardware. Die
gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1
Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt,
sowie bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.8
Die Vorschriften für den
Rückgriffsanspruch der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
9. Rechtsmängel
9.1
Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung
erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den
Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen
Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung Rechte
Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen
Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der
vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 8.2 Satz 1 gilt entsprechend.
9.2
Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des
Anbieters seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet unverzüglich den
Anbieter zu benachrichtigen. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf seine
Kosten abzuwehren.
9.3
Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der
Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:
-
dem Kunden das
Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung
rechtsverletzungsfrei gestalten oder
-
die Leistung
unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer
angemessenen Nutzungsentschädigung gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 und 3)
zurücknehmen, wenn der Anbieter keine andere Abhilfe mit angemessenem
Aufwand erzielen kann.
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen
berücksichtigt.
9.4
Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 8.7.
Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 8.5.
10. Haftung
10.1 Der Anbieter haftet auf Schadensersatz
-
für die von
ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
-
nach dem
Produkthaftungsgesetz und
-
für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der
Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten
haben.
10.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche
Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung (wie z.B. im Falle der Verpflichtung zur mangelfreier
Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist
die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte
Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die
Haftung auf den Vertragswert begrenzt.
10.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 8.7 entsprechend.
10.4 Aus einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur auf Schadensersatz,
wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung
unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen der Ziffer 10.2.
10.5
Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der
für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch
den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt
diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust
führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
10.6 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden
gegen den Anbieter gilt Ziffer 10.1 - 10.3 entsprechend.
11. Export
11.1
Alle Lieferungen und Leistungen werden vom Anbieter unter Einhaltung der
derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnungen sowie der
US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in
dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt.
11.2
Bei grenzüberschreitender
Lieferung oder Leistung trägt der Kunde die anfallenden Zölle und, Gebühren
und sonstigen Abgaben, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes
geregelt ist.
11.3
Beabsichtigt der Kunde
die (Wieder-)Ausfuhr, ist er verpflichtet die hierzu erforderlichen
Genehmigungen, insbesondere der jeweiligen Außenwirtschaftsbehörde
einzuholen, bevor er die Produkte exportiert. Er wird sich eigenständig über
die jeweils gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren und die (Wieder-)Ausfuhr
eigenverantwortlich abwickeln. Der Anbieter hat insoweit keinerlei
Auskunfts-, Beratungs-, oder Mitwirkungspflicht.
11.4
Verletzt der Kunde bei
der (Wieder-)Aus- bzw. Einfuhr in ein anderes Land die für eine solche
geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wird der Anbieter deshalb von dem
Ausfuhr- oder Einfuhrland oder einem Transitstaat auf Grund der dortigen
gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Kunde
den Anbieter von allen insoweit entstehenden finanziellen Verpflichtungen
freizustellen und ist dem Anbieter darüber hinaus für den aus der
bestimmungswidrig erfolgten (Wieder-)Aus– bzw. Einfuhr entstandenen Schaden
ersatzpflichtig.
12. Verschiedenes
12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien
geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche
Absprachen gelten nur, wenn sie binnen 5 Tagen schriftlich durch den
Anbieter bestätigt werden. Ein Fax bzw. eine E-Mail genügt dem
Schriftformerfordernis.
12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet über Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete
Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der
daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu
wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem
Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses
beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners
erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung
nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information,
nicht jedoch vor Beendigung eines zwischen dem Anbieter und dem Kunden
bestehenden Vertragsverhältnisses.
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren
Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
12.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und
unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken
behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter,
noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer
Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung
vereinbart worden ist.
12.4
Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das CISG (UN-Recht, Konvention vom
11.04.1980 über den internationalen Warenkauf) ist ausgeschlossen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der
Parteien ist der Sitz des Anbieters.
13.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den
Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das
Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber
Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des Anbieters. Der Anbieter
ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anpassung,
Installation und Inbetriebnahme von Standard-Software
1. Allgemeines
1.1
Die Firma SiKoTec Kommunikationstechnik GmbH (im folgendem Anbieter genannt)
erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der
Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.
1.2
Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender
oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die
Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die
Annahme der Leistungen durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter
gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung
seiner eigenen AGB.
2. Angebote und Preise
2.1
Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung
durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung
zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung
zustande.
2.2
Die Leistungen erfolgen zu den Preisen und besonderen Bedingungen des
jeweiligen Leistungsscheins. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
2.3
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die
Preise „Netto“, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
3. Vertragszweck, Leistungen und Nutzungsrechte
3.1
Inhalt/Beschaffenheit und Umfang der vom Anbieter geschuldeten Leistungen
ergeben sich, soweit im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist, aus dem
jeweiligen Leistungsschein.
3.2
Eine Erfolgsverantwortung trägt der Anbieter nur soweit:
3.2.1 Die dafür maßgeblichen Kriterien bei Vertragschluss in dem
Leistungsschein mindestens in Bezug auf Umfang und Wirkung konkret und
abschließend definiert wurden sowie Gegenstand des Vertrages geworden sind
(vereinbarte Leistungskriterien);
3.2.2 Der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß
erfüllt.
Dies gilt nicht, soweit eine nicht
rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Mitwirkung (Ziffer 3.2 2) keine
Auswirkung auf die Leistungserbringung hat.
3.3
Der Leistungsschein beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und
funktionalen Anforderungen des Kunden. Der Leistungsschein gibt insbesondere
die vereinbarten Leistungskriterien (Ziffer 3.2.1) sowie etwaig vereinbarte
Testfälle/-abläufe wieder. Änderungen des Leistungsscheins erfolgen nur
gemäß Ziffer 6.
3.4
Etwaige Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen für den Leistungsschein
erbringt der Anbieter nur auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages.
3.5
An den Leistungsergebnissen, die der Anbieter erbracht und dem Kunden
übergeben hat, räumt er, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Kunden
das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich auf Dauer für
eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten
Einsatzzwecks zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.
Das ihm an den vom Anbieter übergebenen Leistungen eingeräumte
Nutzungsrecht, kann durch den Kunden nur unter vollständiger Aufgabe der
eigenen Rechte an Dritte übertragen werden.
3.6
Soweit in die Anpassungsleistungen Softwareprodukte integriert werden, die
von Dritten erstellt werden, z.B. Programmbibliotheken, Teile von
Softwaretools und anderes, räumt der Anbieter dem Kunden ebenfalls ein
einfaches und nicht ausschließliches Recht ein, diese Softwareprodukte bei
sich auf Dauer für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich
vorausgesetzten Einsatzzweckes zu nutzen. Im Übrigen gilt Ziffer 3.5 S.3.
3.7
Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor
einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz
der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3.8
Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht
unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz
vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher eine
Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen
Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen
Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf auch ohne
Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der
Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.
4. Termine und Fristen
4.1
Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden
im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die
Leistungsfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor Erhalt der vom Kunden zur Auftragsabwicklung beizubringenden
erforderlichen Unterlagen (Ziffer 5.2).
Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter
dem Vorbehalt, dass der Anbieter seinerseits die für ihn notwendigen
Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und
vertragsgemäß erhält.
4.2
Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse
zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich
Streik oder Aussperrung) verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer
der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.
4.3
Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in
Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für
jede vollendete Woche auf 0,5% des Preises für den Teil der Leistung, der
auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann begrenzt. Die Verzugshaftung
ist insgesamt begrenzt auf 5% des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages.
Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des
Anbieters beruht.
4.4
Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu
vertreten ist.
Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens-
oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für
jede vollendete Woche der Verzögerung 1% des Preises für den Teil der
Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden
kann, jedoch insgesamt höchstens 10% des Gesamtpreises des jeweiligen
Auftrages. Ziffer 4.3 Satz 3 gilt entsprechend.
5. Pflichten des Kunden
5.1
Der Kunde benennt dem Anbieter einen Ansprechpartner, der während der
Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen
treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur
Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen
Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom
Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im
unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.
5.2
Der Kunde trägt Sorge dafür, dass dem Anbieter die für die Erbringung der
Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten soweit diese nicht
vom Anbieter geschuldet sind, vollständig, richtig, rechtzeitig und
kostenfrei zur Verfügung stehen. Der Anbieter darf, außer soweit er
Gegenteiliges erkennt oder erkennen muss, von der Vollständigkeit und
Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen.
5.3
Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen
und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung
erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere einen Remotezugang
auf das System zu ermöglichen und vorhandenes Analysematerial zur Verfügung
zu stellen. Darüber hinaus stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters
ausreichende Arbeitsplätze und Arbeits-mittel zur Verfügung.
5.4
Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich schriftlich (Ziffer 12.1 S.3) über
Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird den Anbieter
ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen und
deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Erhöht sich der
Aufwand des Anbieters, kann dieser auch, unbeschadet anderer Ansprüche, die
Vergütung des von ihm erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn der
Kunde hat im Falle einer Störung, die Störung nicht zu vertreten und deren
Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die Berechnung der
Vergütung für den Mehraufwand erfolgt nach den im Leistungsschein
festgelegten Stundensätzen und Abrechnungsabschnitten.
6. Verfahren in Bezug auf Leistungsänderungen
6.1
Beide Vertragspartner können Änderungen des Leistungsscheines (Ziffer 3.3)
und der Leistungserbringung vorschlagen. Es ist folgendes Verfahren
vereinbart:
6.2
Der Anbieter wird einen Änderungsvorschlag des Kunden entgegen nehmen,
sichten und dem Kunden mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses
Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.
6.3
Soweit eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich ist,
wird der Anbieter dem Kunden in angemessener Frist den dafür voraussichtlich
erforderlichen Zeitraum und die hierfür zu entrichtende Vergütung mitteilen.
Der Kunde wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder
ablehnen.
6.4
Soweit eine umfangreiche Prüfung nicht erforderlich ist, bzw. die
beauftragte Prüfung abgeschlossen ist, wird der Anbieter dem Kunden
entweder:
-
mitteilen,
dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für den
Anbieter nicht durchführbar ist oder
-
ein
schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot)
unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen des
Leistungsscheines und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die
geplanten Termine und die zu entrichtende Vergütung.
6.5
Der Kunde wird das Änderungsangebot innerhalb der ihm genannten Annahmefrist
entweder ablehnen oder die Annahme schriftlich oder in einer anderen
vereinbarten Form erklären.
6.6
Anbieter und Kunde können vereinbaren, dass die Erbringung der von einem
Änderungsvorschlag betroffenen Leistungen/ Leistungsteile bis zur Beendigung
der Prüfung, oder - soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird – bis zum
Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.
6.7
Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Arbeiten auf der Grundlage
der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die
Leistungszeiträume verlängern sich um die Anzahl der Kalendertage, an denen
die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung
unterbrochen wurden. Der Anbieter kann für die Dauer der Unterbrechung eine
angemessene Vergütung verlangen, es sei denn er hat die von der
Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder es
böswillig unterlassen sie anderweitig einzusetzen.
6.8
Das Änderungsverfahren wird, soweit zwischen den Parteien nichts anderes
vereinbart ist, auf Anforderung des Anbieters schriftlich oder in Textform
auf einem Formular des Anbieters dokumentiert.
6.9
Für Änderungsvorschläge des Anbieters gelten die Ziffern 6.2 – 6.8
entsprechend.
7. Abnahme
7.1
Der Anbieter kann den Kunden, nachdem er ihm die Leistung zur Verfügung
gestellt hat, schriftlich auffordern, binnen einer Frist von 14
Kalendertagen (Prüfungszeitraum) die Abnahme zu erklären. Der Kunde hat dann
bis zum Ablauf der Frist die Abnahme zu erklären, soweit er nicht wegen des
Vorliegens eines Mangels berechtigt ist, die Abgabe der Abnahmeerklärung zu
verweigern. Die Frist beginnt mit dem Zugang des schriftlichen
Abnahmeverlangens beim Kunden. Während des Prüfungszeitraumes kann sich der
Kunde, ggf. anhand von mit dem Anbieter vereinbarten Testfällen/-abläufen
(Ziffer 3.3) davon überzeugen, dass die zur Verfügung gestellte Leistung
vertragsgemäß bzw. mangelfrei ist.
7.2
Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, wird ein
gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
-
Kategorie 1:
Die Leistung weist einen Mangel auf, der die Nutzbarkeit unmöglich macht
oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt.
-
Kategorie 2:
Die Leistung weist einen Mangel auf, der die Nutzbarkeit einschränkt, ohne
dass ein Mangel der Kategorie 1 vorliegt.
-
Kategorie 3:
Die Leistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit nur
unerheblich einschränkt.
7.3
Bei einem Mangel der Kategorie 1 kann der Kunde die Abnahmeerklärung
verweigern. Das gleiche gilt, wenn mehrere Mängel der Kategorie 2 zusammen
zu Auswirkungen der Kategorie 1 führen.
Der Anbieter wird ordnungsgemäß gemeldete Mängel mit
Auswirkungen der Kategorie 1 in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen,
dass keine Auswirkungen der Kategorie 1 mehr vorliegen. Soweit die Prüfungen
wegen eines solchen Mangels, seinen Auswirkungen oder seiner Beseitigung
nicht sachgerecht weitergeführt werden konnten, verlängert sich der
Prüfungszeitraum für die davon betroffenen Leistungen angemessen.
7.4
Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für
andere Leistungen unberührt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte
Prüfungen, außer soweit diese von einem Mangel oder seiner Beseitigung
betroffen sind.
7.5
Wenn keine Mangelauswirkungen der Kategorie 1 vorliegen, gilt die Leistung
als abnahmefähig. Dann erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme.
7.6
Die Werkleistungen gelten – auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne
Abnahmeverlangen des Anbieters – als abgenommen:
-
wenn der Kunde
die Werkleistung zu anderen als zu Testzwecken in Gebrauch nimmt und keine
Mängel rügt, die die Abnahme hindern, oder
-
mit Bezahlung,
außer der Kunde hat berechtigterweise die Abnahme verweigert oder
-
wenn der Kunde
innerhalb des Prüfungszeitraumes gemäß Ziffer 7.1 keine Mängel rügt, die die
Abnahme hindern oder
-
wenn der Kunde
innerhalb einer ihm dafür vom Anbieter gesetzten angemessenen Frist keine
Mängel rügt, die die Abnahme hindern und der Anbieter bei der Fristsetzung
auf diese Folge hingewiesen hat oder
-
wenn bei
Verwendung der vereinbarten Testfälle/-abläufe die Tests ohne Mangel
durchgeführt werden können, die die Abnahme hindern.
7.7
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare
Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen.
8. Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
8.1
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen,
vorbehaltlich der Abnahme gemäß Ziffer 7, grundsätzlich innerhalb von 7
Tagen nach Rechnungsdatum netto Faktura ohne jeden Abzug fällig. Sofern ein
Kreditlimit eingeräumt worden ist, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum mit 1,5% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto Faktura zu
leisten.
8.2
Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein
ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der jeweilige Auftrag
das verfügbare Kreditlimit, ist der Anbieter berechtigt, die Fertigstellung
dieses und weiterer Aufträge nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form
einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen
Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn
dem Anbieter nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
8.3
Gleicht der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Nettofälligkeitstermin
ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene
Skonto-Vereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele, für alle zu
diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig
zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt weitere Leistungen nur gegen
Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in
der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers
vorzunehmen.
8.4
Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten
des Anbieters gutgeschrieben ist.
8.5
Der Anbieter ist berechtigt bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu
berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters
einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
8.6
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wegen Mängeln
kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels
verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel
zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 9.2 gilt entsprechend. Die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrecht durch den Kunden, mit einem Gegenrecht, das nicht auf
einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde
liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.
9. Sachmängel
9.1
Der Anbieter gewährleistet, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz
den Vereinbarungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechen.
9.2
Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit
bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen
Sachmängeln ausgeschlossen soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen
Beschaffenheit auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entsteht, die
vertraglich nicht vorausgesetzt sind.
9.3
Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form
unter Angabe der für die Mängelerkennung und –Analyse erforderlichen
Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die
Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die
Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu, wenn
nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren
des Anbieters nutzen. Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Kunde hat
darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der
Beseitigung von Störungen zu unterstützen.
9.4
Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf
Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung
beinhaltet nach Wahl des Anbieters entweder Mängelbeseitigung oder
Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl des Anbieters
angemessen berücksichtigt.
Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch den
Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf
die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
9.5
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht
durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die
Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer
11.1 – 11.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer
kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein
Mangel trotz Ablaufs einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur
Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des
Anbieters liegt. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer
angemessenen Frist aus. Diese beläuft sich i.d.R. auf zwei Wochen.
9.6
Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab
Abnahme. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in §
438 Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen
vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in
den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10. Rechtsmängel
10.1 Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung
erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den
Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen
Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung Rechte
Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen
Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der
vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 9.2 Satz 1 gilt entsprechend.
10.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des
Anbieters seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet unverzüglich den
Anbieter zu benachrichtigen. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf seine
Kosten abzuwehren.
10.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird
der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:
-
dem Kunden das
Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung
rechtsverletzungsfrei gestalten oder
-
die Leistung
unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer
angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn der Anbieter keine
andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen
berücksichtigt.
10.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer
9.6. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 9.5.
11. Haftung
11.1 Der Anbieter haftet auf Schadensersatz
-
für die von
ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
-
nach dem
Produkthaftungsgesetz und
-
für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der
Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten
haben.
11.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche
Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung (wie z.B. im Falle der Verpflichtung zur mangelfreier
Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist
die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte
Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die
Haftung auf den Vertragswert begrenzt.
11.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 9.6 entsprechend.
11.4 Aus einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur auf Schadensersatz,
wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung
unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen der Ziffer 11.2.
11.5
Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der
für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch
den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt
diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust
führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
11.6 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden
gegen den Anbieter gilt Ziffer 11.1 - 11.3 entsprechend.
12. Verschiedenes
12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien
geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche
Absprachen gelten nur, wenn sie binnen 5 Tagen schriftlich durch den
Anbieter bestätigt werden. Ein Fax bzw. eine E-Mail genügt dem
Schriftformerfordernis.
12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet über Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete
Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der
daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu
wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem
Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses
beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners
erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung
nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information,
nicht jedoch vor Beendigung eines zwischen dem Anbieter und dem Kunden
bestehenden Vertragsverhältnisses.
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren
Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
12.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und
unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken
behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter,
noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer
Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung
vereinbart worden ist.
12.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der
Parteien ist der Sitz des Anbieters.
13.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den
Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das
Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber
Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des Anbieters. Der Anbieter
ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
Erscheinungsdatum: 14.08.2008 |